FG Niedersachsen, 14.01.2026 – 1 K 54/24: Das Privatgutachten ist Parteivortrag
- Friedrich Both
- vor 12 Stunden
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Ein Gutachten nach § 198 BewG ist prozessual Parteivortrag. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige, und der Antrag auf ein Gerichtsgutachten ersetzt den Nachweis nicht.
Worum es ging
Der Steuerpflichtige beantragte Prozesskostenhilfe und wollte den Nachweis über ein vom Gericht einzuholendes Gutachten führen lassen.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass ein Privatgutachten Parteivortrag ist. Ein Auslagenvorschuss wird nicht gewährt. Die Nachweislast liegt allein beim Steuerpflichtigen; der Antrag auf ein Gerichtsgutachten ersetzt sie nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die wirtschaftliche Konsequenz ist erheblich: Wer den niedrigeren Wert geltend machen will, trägt die Gutachtenkosten vor und ohne Erstattungsanspruch im Fall des Unterliegens. Das spricht dafür, vor der Beauftragung nüchtern zu prüfen, ob die zu erwartende Wertdifferenz den Aufwand trägt.
Fundstelle
FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 K 54/24 (Prozesskostenhilfe)
Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise zur Wertermittlung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Fragen zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall gehören zu Ihrem Steuerberater.


