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FINANZAMT

Das Finanzamt stellt den Grundbesitzwert einer Immobilie in einem eigenen Feststellungsverfahren fest.​

 

Der so ermittelte Wert entspricht jedoch häufig nicht dem tatsächlichen Verkehrswert.​

 

Die Verkehrswertermittlung (Marktwertermittlung) des Finanzamts erfolgt nach einer sehr vereinfachten Berechnungsformel. Eine sonst bei Gutachten zwingend erforderliche Objektbesichtigung findet durch die Finanzbeamten nicht statt.

 

Wertmindernde, objektspezifische Merkmale wie beispielsweise Baumängel und Bauschäden finden keine Berücksichtigung. Der durch das Finanzamt ermittelte Wert übersteigt somit unter Umständen den tatsächlichen Verkehrswert.​

 

Mit einem Sachverständigengutachten können Sie nach dem Bewertungsgesetz (§ 198 BewG) gegen den vom Finanzamt zu hoch angesetzten Grundbesitzwert vorgehen und damit die Steuerlast mindern.

 

Nach § 198 Abs. 2 BewG kann als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB dienen oder das Gutachten von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Darunter fallen neben dem Gutachterausschuss öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ebenso wie Sachverständige mit akkreditierter Zertifizierung.

 

Die Zertifizierung ist Voraussetzung dafür, dass ein Gutachten überhaupt als Nachweis in Betracht kommt – eine Garantie für die Anerkennung ist sie nicht. Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung von Finanzamt und Finanzgericht. Die Finanzgerichte verwerfen Gutachten regelmäßig dann, wenn Bodenwertansatz, Nutzungspotenziale und Bauschäden nicht widerspruchsfrei in ein einheitliches Wertermittlungsmodell eingefügt sind. Darauf legen wir unseren Prüfungsschwerpunkt.

 

Kostenlose Online-Bewertungen, Maklereinschätzungen und Marktpreiseinschätzungen erfüllen die Anforderungen des § 198 BewG nicht.

 

Die Kosten eines Gutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts können im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden. Ob und in welchem Umfang dies in Ihrem Fall möglich ist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater – wir stellen das Gutachten so auf, dass es dieser Prüfung standhält.​​

Ablauf, Dauer und Kosten im Detail

 

Häufige Fragen

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