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ERBSCHAFT & SCHENKUNG

Insbesondere bei Erbauseinandersetzungen innerhalb der Familie empfiehlt sich die Bewertung durch einen zertifizierten Sachverständigen, um (gerichtlichen) Auseinandersetzungen bzw. der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vorzubeugen.

Im Falle einer Erbschaft ist, gemäß § 198 Bewertungsgesetz (BewG), der Steuerpflichtige berechtigt, den niedrigerem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit nachzuweisen.

Die entstehenden Honorarkosten zur Darlegung des niedrigen gemeinen Wertes können Sie als Nachlassverbindlichkeit in Ihrer Steuererklärung absetzen.

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