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ERBSCHAFT & SCHENKUNG

Insbesondere bei Erbauseinandersetzungen innerhalb der Familie empfiehlt sich die Bewertung durch einen zertifizierten Sachverständigen, um (gerichtlichen) Auseinandersetzungen bzw. der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft vorzubeugen.

Im Falle einer Erbschaft ist, gemäß § 198 Bewertungsgesetz (BewG), der Steuerpflichtige berechtigt, den niedrigeren gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit nachzuweisen.

Die Honorarkosten zur Darlegung des niedrigeren gemeinen Werts können im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt Ihrem Steuerberater.

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