BOTH
IMMOBILIENBEWERTUNG
Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024
Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist das weltweit einzig anerkannte Qualitätssicherungssystem. Mit dieser Zertifizierung wird Qualität sowie Kompetenz als Immobiliengutachter nach außen bestätigt. Die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 gilt mittlerweile weitreichender als die öffentliche Bestellung, welche ausschließlich in Deutschland vorkommt.
Die Zulassungsvoraussetzungen durch die von der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS akkreditierte und unabhängige Sprengnetter Zertifizierung GmbH als Zertifizierungsstelle unterliegen strengen Kriterien wie mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobilienbewertung, Nachweis eines umfassenden Studiums als Master of Science des Immobilienmanagements (M. Sc. Real Estate Management). Zudem verpflichten sich zertifizierte Sachverständige zur regelmäßigen Fortbildung und müssen darüber hinaus den Nachweis erbringen auf dem "aktuellsten Stand" zu sein.
Die hohe Anforderung an die durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verliehene Zertifizierung wird auch daran deutlich, dass diese beispielsweise bei der öffentlichen Vergabe von Aufträgen als Qualitätsmerkmal häufig vorausgesetzt wird.
Von der Zertifizierungsstelle der Sprengnetter Zertifizierung GmbH wurde Herrn Friedrich Both, M. Sc. Real Estate Management nach erfolgreich abgelegter Rezertifizierungsprüfung der Titel
Zertifizierter Sachverständiger
für die Markt- und Beleihungswertermittlung von Standardimmobilien,
ZIS Sprengnetter Zert (S)
verliehen.
Die Rezertifizierung erfolgt auf Grundlage der Zertifizierungsregeln der Sprengnetter Zertifizierung GmbH und der DIN EN ISO/IEC 17024:2012.
Die Erstzertifizierung wurde Herrn Both am 21. März 2017 erteilt.
Die erste Rezertifizierung erfolgte am 26.06.2020.
Die zweite Rezertifizierung erfolgte am 15.04.2025.
Die unter der Nr. 1611-021 registrierte Zertifizierung ist gültig vom 15. April 2025 bis 14. April 2030.
Diese Qualifikation ist international und in Deutschland gesetzlich anerkannt.
Gemäß neueren Gesetzen (z.B. BewG/ErbStR, InvG, PfandB) und den novellierten Verordnungen (z.B. ZPO) sind die nach der ISO 17024 zertifizierten Sachverständigen den öffentlich bestellten Sachverständigen gleichgestellt worden (vgl. z.B. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, §402, Rdn. 2; OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2010 – 6 U 213/08; LG Magdeburg, Beschluss vom 12.05.2009 – 3 T 247/09; LG Hechingen, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 1 OH 19/15).
Die Finanzverwaltung hat mit dem "Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. Dezember 2022 (BStBl 2022 I S. 1671)" klargestellt, dass sie an ihrer Auffassung festhält, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann. In den Gleich lautenden Erlassen wird erläutert, dass das Personen sind, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Seit dem 23. Juli 2021 benennt § 198 Abs. 2 BewG die zugelassenen Nachweisführenden unmittelbar im Gesetz; die Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 folgt aus § 265 Abs. 12 BewG. Ergänzend hat die Deutsche Akkreditierungsstelle mit Amtlicher Mitteilung vom 30. Dezember 2024 klargestellt, dass die Zertifizierungsstelle für das Sachgebiet der Grundstückswertermittlung akkreditiert sein muss und das Akkreditierungssymbol auf dem Zertifikat das maßgebliche Erkennungsmerkmal ist.
Damit erfüllen unsere Gutachten die formalen Anforderungen, die Behörden, Gerichte und Finanzämter an den Ersteller stellen.
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