FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 16 K 3070/23: Zertifizierte Sachverständige bei Altfällen
- Friedrich Both
- vor 21 Stunden
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Für Bewertungsstichtage bis zum 22. Juli 2021 erkannte das Gericht nur Gutachten des Gutachterausschusses oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger an – nicht aber solche zertifizierter Sachverständiger.
Worum es ging
Der Steuerpflichtige legte ein Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen vor. Der Bewertungsstichtag lag vor der Einfügung des § 198 Abs. 2 BewG.
Die Entscheidung
Für Stichtage bis 22.07.2021 gilt § 198 BewG in der alten Fassung; danach kamen als Nachweis nur der Gutachterausschuss oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Betracht.
Eine wirksame Zertifizierung setzt voraus, dass die Zertifizierungsstelle selbst akkreditiert ist.
Die Revision wurde zugelassen.
Bedeutung für die Praxis
Für laufende Erbfälle mit Todestag vor dem 23. Juli 2021 besteht damit ein Anerkennungsrisiko. Wer ein Gutachten für einen solchen Altfall beauftragt, sollte das vorab klären und sich der Rechtsunsicherheit bewusst sein, solange die Revision nicht entschieden ist.
Ergänzend hat die Deutsche Akkreditierungsstelle mit Amtlicher Mitteilung vom 30. Dezember 2024 bestätigt, dass die Zertifizierungsstelle für das Sachgebiet der Grundstückswertermittlung akkreditiert sein muss. Erkennbar ist das am Akkreditierungssymbol auf dem Zertifikat.
Fundstelle
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 – 16 K 3070/23 (ECLI:DE:FGBEBB:2024:0424.16K3070.23.00), Revision zugelassen
Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise zur Wertermittlung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Fragen zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall gehören zu Ihrem Steuerberater.


