FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 – 3 K 14165/24: Marktanpassungsabschläge müssen belegt werden
- Friedrich Both
- vor 21 Stunden
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Ein Marktanpassungsabschlag scheitert nicht an seiner Höhe, sondern an seiner Herleitung. Suchkriterien allein sind kein Beleg.
Worum es ging
Der Sachverständige leitete aus sieben Kauffällen einen Marktanpassungsabschlag von 20 Prozent ab und gab die verwendeten Suchkriterien an, nicht aber die Merkmale der einzelnen Fälle.
Die Entscheidung
Das Gericht verwarf den Abschlag. Zu- und Abschläge sind dem Grunde und der Höhe nach objektspezifisch zu belegen. Vergleichskauffälle müssen mit ihren marktrelevanten Merkmalen offengelegt werden – Preise und Objektdaten. Die Angabe der Suchkriterien genügt nicht.
Bedeutung für die Praxis
Wer mit Vergleichskauffällen arbeitet, muss sie darstellen können. In der Praxis führt das über die Auskunft des Gutachterausschusses und über die Begleitschreiben der Finanzämter, die die herangezogenen Fälle benennen. Das Gericht formulierte den Maßstab so: Ein Gutachten muss nicht nur im Ergebnis richtig sein, sondern auch richtig begründet.
Fundstelle
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2025 – 3 K 14165/24
Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise zur Wertermittlung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Fragen zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall gehören zu Ihrem Steuerberater.


